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Keine Pflicht des Busreiseveranstalters zur ständigen Beaufsichtigung des Gepäcks

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/611Zak 2016, 323 Heft 17 v. 27.9.2016

Vom Reiseveranstalter zu verlangen, während einer Stadtbesichtigung für eine ständige Beaufsichtigung des im versperrten Reisebus verwahrten Gepäcks zu sorgen, überspannt nach Ansicht des HG Wien (60 R 19/16y) seine vertraglichen Sorgfaltspflichten. Im konkreten Fall hatte der Busfahrer den Reisebus während einer Stadtbesichtigung in Rom auf einem Parkplatz abgestellt, mit dem er bisher keine negativen Erfahrungen in Bezug auf Diebstähle gemacht hatte. Er entfernte sich für etwa eine Stunde. In diesem Zeitraum wurden Gepäckstücke aus dem abgesperrten Kofferraum des Busses gestohlen. Das HG Wien lehnte eine Haftung des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden für den entstandenen Schaden ab.

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