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Ersatz von Wildschäden - Anmeldung, Verständigung des Schlichters vor der Ernte

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/599Zak 2016, 318 Heft 16 v. 7.9.2016

NÖ JagdG: § 110

Auch wenn das genaue Ausmaß eines Wildschadens erst mit der künftigen Ernte feststellbar ist, muss gem § 110 Abs 1 NÖ JagdG bereits in der fristgebundenen Anmeldung des Schadens bei der Bezirksverwaltungsbehörde die geschätzte Höhe ziffernmäßig angeführt werden. Die Angabe von zwei Beträgen als Unter- und Obergrenze des Schadens entspricht dieser Regelung.

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