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Schadensausgleich zwischen Unfallbeteiligten - Vernachlässigung der außergewöhnlichen Betriebsgefahr

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/597Zak 2016, 317 Heft 16 v. 7.9.2016

EKHG: § 11

Wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr beim einen Unfallbeteiligten einem groben Verschulden des anderen Beteiligten gegenübersteht, ist beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG für die Betriebsgefahr idR eine Ausgleichsquote von 25 % anzusetzen. Das Verschulden kann aber auch so schwerwiegend sein, dass die außergewöhnliche Betriebsgefahr zu vernachlässigen ist.

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