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Keine Genehmigung der Umwandlung von zwei Büroräumlichkeiten in zehn Wohnungen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/591Zak 2016, 315 Heft 16 v. 7.9.2016

WEG: § 16 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 2

Die Umwidmung von Geschäftsräumen in einer Wohnung ohne bauliche Veränderungen ist zu genehmigen, solange sie nicht wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer widerspricht.

Eine bauliche Umgestaltung des Erdgeschoßbereichs des Wohnungseigentumshauses, durch die anstelle von zwei größeren Büroräumlichkeiten zehn Kleinwohnungen geschaffen werden sollen, ist nicht genehmigungsfähig, weil weder ein wichtiges Interesse besteht noch Verkehrsüblichkeit vorliegt. Die bessere Verwertbarkeit der Wohnungen begründet noch kein wichtiges Interesse.

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