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Einantwortung der Verlassenschaft vor Durchsetzung strittiger Ansprüche

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/585Zak 2016, 313 Heft 16 v. 7.9.2016

AußStrG: §§ 156, 177

ABGB: §§ 797, 810

Ein vom Erblasser abgeschlossener Vertrag kann vor Einantwortung von der Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator oder den gem § 810 ABGB vertretungsbefugten Erbanwärtern) angefochten werden. Nach Einantwortung sind die Erben zur Anfechtung legitimiert.

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