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Verhängung von Zwangsstrafen zur Durchsetzung des Kontaktrechts

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/581Zak 2016, 311 Heft 16 v. 7.9.2016

AußStrG: §§ 79, 110 Abs 2

Zwangsstrafen nach § 79 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zur Durchsetzung des Kontaktrechts stellen keine Bestrafung für vergangene Verstöße dar, sondern haben als Beugestrafen den Zweck, der Kontaktregelung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen.

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