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Herabsetzung des Unterhalts wegen Lehrlingsentschädigung erst ab Folgemonat des Lehrantritts

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/579Zak 2016, 311 Heft 16 v. 7.9.2016

ABGB: §§ 231, 1418

Eine Lehrlingsentschädigung, die dem Kind erst am Monatsende im Nachhinein ausgezahlt wird, darf im Monat des Lehrantritts noch nicht als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen berücksichtigt werden. Die Herabsetzung des Unterhalts erfolgt erst mit Beginn des nächsten Monats.

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