EKHG: § 1
Das Be- und Entladen des abgestellten Fahrzeugs mittels des daran angebrachten Ladekrans wird noch dem Fahrzeugbetrieb zugerechnet, weshalb bei Unfällen die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach dem EKHG eingreift.
EKHG: § 1
Das Be- und Entladen des abgestellten Fahrzeugs mittels des daran angebrachten Ladekrans wird noch dem Fahrzeugbetrieb zugerechnet, weshalb bei Unfällen die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach dem EKHG eingreift.