WGG: § 19
Auch im Bereich des WGG muss die Betriebskostenabrechnung grundsätzlich liegenschaftsbezogen erfolgen.
Die gemeinnützige Bauvereinigung erfüllt ihre Abrechnungspflicht nach § 19 WGG nicht, wenn sie dem Mieter eine gemeinsame Abrechnung für mehrere Häuser, die auf unterschiedlichen Liegenschaften errichtet sind, übermittelt. Dass es sich um Nachbarliegenschaften handelt und für die Renovierung sämtlicher Häuser eine einheitliche öffentliche Förderung gewährt wurde, kann keine gemeinsame Abrechnung rechtfertigen.