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Wohnungsgemeinnützigkeit - gemeinsame Betriebskostenabrechnung für mehrere Liegenschaften unzulässig

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/556Zak 2016, 296 Heft 15 v. 26.8.2016

WGG: § 19

Auch im Bereich des WGG muss die Betriebskostenabrechnung grundsätzlich liegenschaftsbezogen erfolgen.

Die gemeinnützige Bauvereinigung erfüllt ihre Abrechnungspflicht nach § 19 WGG nicht, wenn sie dem Mieter eine gemeinsame Abrechnung für mehrere Häuser, die auf unterschiedlichen Liegenschaften errichtet sind, übermittelt. Dass es sich um Nachbarliegenschaften handelt und für die Renovierung sämtlicher Häuser eine einheitliche öffentliche Förderung gewährt wurde, kann keine gemeinsame Abrechnung rechtfertigen.

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