Dass zweitinstanzliche Gerichte denselben Sachverhalt in Parallelverfahren unterschiedlich beurteilt haben, begründet nach Auffassung des OGH (4 Ob 116/16m) noch keine erhebliche Rechtsfrage, die Voraussetzung für seine Anrufung ist. Im konkreten Fall war die Verwechslungsgefahr zwischen Marken als Vorfrage im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren verneint, im Verletzungsprozess hingegen bejaht worden. Nachdem der OGH schon den Revisionsrekurs im Widerspruchsverfahren mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen hatte, wies er auch das Rechtsmittel im Verletzungsverfahren zurück. Die Vorinstanz habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die unterschiedliche Lösung der Vorfrage allein begründe keine erhebliche Rechtsfrage.