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Wucher führt nicht zur Anpassung, sondern zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/512Zak 2016, 275 Heft 14 v. 2.8.2016

ABGB: § 879 Abs 2 Z 4

WucherG: § 7 Abs 1

Die Anfechtung wegen Wuchers führt gem § 7 Abs 1 WucherG zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Eine Teilnichtigkeit im Sinn der Anpassung des Wucherentgelts auf einen angemessenen Betrag kommt - außer bei Darlehens- und Kreditverträgen nach § 7 Abs 2 WucherG - nicht in Betracht. Wird gestützt auf Wucher Entgeltanpassung begehrt, ist die Klage deshalb wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.

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