HKÜ: Art 13 Abs 1 lit b
Das Rückführungshindernis nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ erfüllt nur eine wirklich schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls. Eine ausreichend gravierende psychische Gefährdung des Kindes durch die Rückführung ist aber auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den langen Aufenthalt des Kindes beim entführenden Elternteil im Verbringungsstaat bzw die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist.