GBG: § 27 Abs 2, § 31 Abs 1, § 35
Auch eine im Ausland errichtete Urkunde muss den Formanforderungen des österreichischen Grundbuchrechts entsprechen, um als Grundlage für eine Grundbucheintragung dienen zu können.
GBG: § 27 Abs 2, § 31 Abs 1, § 35
Auch eine im Ausland errichtete Urkunde muss den Formanforderungen des österreichischen Grundbuchrechts entsprechen, um als Grundlage für eine Grundbucheintragung dienen zu können.