Eine Klausel in Rechtsschutzversicherungsbedingungen, die dem Versicherungsunternehmen eine unbeschränkte Kündigungsmöglichkeit beim ersten (auch noch so geringfügigen) Versicherungsfall einräumt, ist nach Auffassung des OGH (7 Ob 84/16b) wegen gröblicher Benachteiligung des Kunden gem § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. Dass dem Kunden formal ein gleich gestaltetes Kündigungsrecht zusteht, könne daran nichts ändern.