ABGB: §§ 177, 178, 205
AußStrG: § 2
Das Obsorgerecht kann nicht durch Vereinbarung, sondern nur ex lege oder mit Gerichtsbeschluss begründet werden.
ABGB: §§ 177, 178, 205
AußStrG: § 2
Das Obsorgerecht kann nicht durch Vereinbarung, sondern nur ex lege oder mit Gerichtsbeschluss begründet werden.