Der Rat hat 18 Mitgliedstaaten (darunter Österreich) gem Art 329 AEUV ermächtigt, eine Verstärkte Zusammenarbeit iSd Art 326 ff AEUV im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) zu begründen (ABl 2016 L 159/16).