Ein Exekutionstitel über eine unbestrittene Geldforderung kann nach der EuVTVO als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Als unbestritten gilt eine Forderung gem Art 3 Abs 1 EuVTVO ua dann, wenn ihr der Schuldner während des Gerichtsverfahrens niemals widersprochen hat. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-511/14 , Pebros Servizi/Aston Martin, die zu einem italienischen Ausgangsfall erging, ist dies verordnungsautonom zu beurteilen. Ob das nationale Verfahrensrecht das mangels Beteiligung des Schuldners ergangene Versäumungsurteil mit einem Nichtbestreiten der Forderung gleichsetzt oder nicht, sei unerheblich. Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass es sich beim Verfahren über die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel um keine Verwaltungssache, sondern um ein gerichtliches Verfahren handelt, weshalb Vorabentscheidungsersuchen in solchen Angelegenheiten zulässig sind.