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Jährliche Begehung eines Wildbachs durch die Gemeinde - keine Beiziehung eines Gewässersachverständigen erforderlich

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/411Zak 2016, 218 Heft 11 v. 21.6.2016

ForstG: § 101 Abs 6

AHG: § 1

Gem § 101 Abs 6 ForstG muss die Gemeinde einen Wildbach mindestens einmal jährlich (tunlichst im Frühjahr) begehen lassen. Der Zweck liegt darin, Holzstücke und andere den Wasserlauf hindernde Gegenstände zu erkennen und entfernen zu lassen. Dass die Begehung von einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Gewässerhydraulik vorgenommen werden muss, ist aus der Regelung nicht ableitbar.

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