ForstG: § 101 Abs 6
AHG: § 1
Gem § 101 Abs 6 ForstG muss die Gemeinde einen Wildbach mindestens einmal jährlich (tunlichst im Frühjahr) begehen lassen. Der Zweck liegt darin, Holzstücke und andere den Wasserlauf hindernde Gegenstände zu erkennen und entfernen zu lassen. Dass die Begehung von einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Gewässerhydraulik vorgenommen werden muss, ist aus der Regelung nicht ableitbar.