ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1304, 1333 Abs 1
UGB: § 456
Wenn der Gerichtssachverständige den Prozessverlust durch sein unrichtiges Gutachten verschuldet hat, haftet er der unterlegenen Partei für den Schaden. Selbst wenn man ein Mitverschulden der Partei darin sehen sollte, dass sie im Verfahren nicht sämtliche ex post möglich erscheinenden Schritte zur Widerlegung des Gutachtens gesetzt hat, würde diese Sorglosigkeit gegenüber dem Verschulden des Sachverständigen regelmäßig nicht ins Gewicht fallen.