ABGB: §§ 870, 877, 879 Abs 3, §§ 1478, 1479
MRG: § 27 Abs 3
Nach der Entgeltanpassungsklausel des Immobilienleasingvertrags verändern sich die Leasingraten entsprechend der Indikatorentwicklung des kalkulatorischen Zinssatzes, wobei ein Mindestzinssatz von 3 % pa, aber keine Höchstgrenze vorgesehen ist. Auch wenn es sich beim Leasingnehmer um keinen Verbraucher handelt (hier: Gemeinde), ist eine solche Mindestverzinsung als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. Die Entgeltanpassungsklausel ist insofern relativ nichtig, bleibt jedoch im übrigen Umfang aufrecht.