EO: § 382b
Die Wegweisung mit einstweiliger Verfügung nach § 382b EO setzt ein dringendes Wohnbedürfnis des Antragstellers an der Wohnung voraus. Solange der Antragsgegner nicht das Gegenteil darlegt, ist von einem dringenden Wohnbedürfnis des Antragstellers auszugehen. Eine Abwägung zwischen dem Wohnbedarf des Antragstellers und jenem des Antragsgegners findet nicht statt.