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Peschel, EuGH: "Enge Verbindung" statt "Ausrichtung" als neue Anwendungsvoraussetzung? VbR 2016/49, 82.

LiteraturübersichtInternationalBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/384Zak 2016, 200 Heft 10 v. 7.6.2016

Die besonderen Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen nach Art 15 EuGVVO 2001 bzw Art 17 EuGVVO 2012 greifen ua dann ein, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Im Vorabent­scheidungsverfahren C-297/14 , Hobohm/Kampik ua gelangte der EuGH zum Schluss, dass auch ein Vertrag, der nicht unmittelbar in den auf den Verbraucherstaat ausgerichteten Tätigkeitsbereich fällt, erfasst ist, sofern er eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich dieser Tätigkeit geschlossen wurde. Im Ausgangsfall hatte ein Immobilienmakler seine Maklertätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet und mit diesem einen Maklervertrag über die Vermittlung einer Eigentumswohnung abgeschlossen. Später erhielt er von dem Verbraucher einen Auftrag zur Geschäftsbesorgung in Zusammenhang mit der Wohnung. Der EuGH ging davon aus, dass der Verbrauchergerichtsstand auch für Ansprüche des Verbrauchers aus dem zweiten Vertrag zur Verfügung steht, wenn dieser eine enge Verbindung zum Maklervertrag aufweist (ergänzender Charakter, Identität der Parteien und des Vertragsgegenstandes), was vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Der Autor weist darauf hin, dass der EuGH den Anwendungsbereich des Verbrauchergerichtsstandes durch die Erweiterung auf verbundene Verträge potentiell deutlich erweitert hat. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Vorabent­scheidung könne jedoch noch nicht beurteilt werden, ob diese Ausdehnung große praktische Relevanz erlangen wird.

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