EO: § 382g
Mit einstweiliger Verfügung nach § 382g EO (Eingriff in die Privatsphäre, Stalking) kann dem Antragsgegner die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller über Dritte untersagt werden, nicht aber die Kontaktaufnahme mit Dritten (hier: Lebensgefährte des Antragstellers). Diesbezüglich fehlt dem Antragsteller die Antragslegitimation.