ABGB: §§ 863, 1002
RAO: § 16
Dass das Rechtsgeschäft bei fehlender Offenlegung der Stellvertretung mit dem Vertreter persönlich zustande kommt, gilt auch bei Aufträgen an Rechtsanwälte. Ein Rechtsanwalt muss nicht vorab prüfen, ob die aus seiner Sicht als Auftraggeberin auftretende Person oder eine Gesellschaft, deren Geschäftsführerin sie ist, anspruchsberechtigt ist, und sich auf dieser Basis die tatsächliche Auftraggeberin aussuchen. Die Frage, wer ihn beauftragt hat, ist von der - vom Rechtsanwalt aufgrund des Auftrags zu prüfenden - Frage der Anspruchslegitimation zu trennen.