ABGB: §§ 880a, 914
Deckungs- und Haftrücklässe verfolgen unterschiedliche Zwecke. Ein Deckungsrücklass dient zur Sicherung bei Abrechnungsungenauigkeiten, ein Haftrücklass zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen.
Eine Bankgarantie, die nach der Garantieerklärung zur Sicherung des Deckungsrücklasses dient, ist dahin auszulegen, dass sie nicht auch den vereinbarten Haftrücklass besichern soll. Sie darf daher nicht zur Durchsetzung des Haftrücklasses ausgeübt werden, wenn die Schlussrechnung unter Berücksichtigung dieses Abzugs eine Überzahlung durch die bereits erfolgten Teilzahlungen aufzeigt.