ABGB: § 879 Abs 1
Auch eine einseitige rechtserhebliche Handlung wie die Ausübung eines Kündigungsrechts kann gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Sittenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in grober Weise verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und geförderten Interessen besteht.