ABGB: § 521
GBG: § 12 Abs 1
Eine Grundbuchurkunde, in der das einzuverleibende Recht ohne nähere Umschreibung als "Wohnungsrecht", "Wohnrecht" oder "Wohnrecht gem § 521 ABGB" bezeichnet wird, entspricht nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 12 Abs 1 GBG, weil unklar bleibt, ob es sich um ein Wohnungsfruchtgenuss- oder ein Wohnungsgebrauchsrecht handelt.