ABGB: § 283 Abs 1, § 284a Abs 1
Die Sachwalterbestellung stellt die ultima ratio dar. Der Sachwalter darf nicht mit Aufgaben betraut werden, die gar nicht zu erledigen sind, bei denen kein Nachteil für den Betroffenen droht oder hinsichtlich derer dieser ohnehin einsichts- und urteilsfähig ist.