ABGB: § 160 Abs 3, § 177 Abs 4, § 179 Abs 2, § 180 Abs 2, § 187 Abs 1
Der Wille des einsichts- und urteilsfähigen Kindes stellt ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung über Obsorge und Kontaktrecht dar. Von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist bereits ab dem 12. Lebensjahr auszugehen, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.