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Obsorge und Kontaktrecht - Wunsch des Kindes, Doppelresidenzmodell

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/347Zak 2016, 191 Heft 10 v. 7.6.2016

ABGB: § 160 Abs 3, § 177 Abs 4, § 179 Abs 2, § 180 Abs 2, § 187 Abs 1

Der Wille des einsichts- und urteilsfähigen Kindes stellt ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung über Obsorge und Kontaktrecht dar. Von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist bereits ab dem 12. Lebensjahr auszugehen, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

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