Nach 4 Ob 254/15d kann ein Verstoß gegen standesrechtliche Werberegeln nur dann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden, wenn das Verhalten auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Regeln mit einem primär standesrechtlichen Hintergrund einen streng lauterkeitsrechtlichen Charakter zu unterstellen, erscheine nicht gerechtfertigt. Bei standesrechtlichen Werbebeschränkungen handle es sich daher um kein Lauterkeitsrecht im engeren Sinn, bei dem es nicht auf die Vertretbarkeit ankommt. In einigen Vorentscheidungen hatte der OGH die Frage noch offen gelassen (zB 4 Ob 94/14y = Zak 2014/529, 282).