JN: §§ 1, 42
AußStrG: § 62 Abs 1
Die in § 59 Abs 8 Wr BauO vorgesehene sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte für die Festsetzung von Anliegerleistungen wurde mit 1. 1. 2014 im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform zugunsten eines verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs abgeschafft, ohne dass Übergangsregelungen für anhängige Gerichtsverfahren getroffen wurden. Solche Verfahren sind von den Gerichten weiterzuführen, weil insofern nicht vom Wegfall der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen werden kann.