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Wegehalterhaftung für Kletterroute - keine Prüfung des felsnahen Baumbestandes erforderlich

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/323Zak 2015, 177 Heft 9 v. 21.5.2015

ABGB: § 1319a

Angelegte Wanderwege, Steige und Kletterrouten sind Wege iSd § 1319a ABGB. Der Halter haftet im Rahmen dieser Bestimmung, wenn er nicht die nach der Wegart angemessenen und zumutbaren Verkehrssicherungsmaßnahmen trifft.

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