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Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs bei Wasserschäden

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/318Zak 2015, 176 Heft 9 v. 21.5.2015

MRG: § 30 Abs 2 Z 3

ABGB: § 1118

Ein sorgloser Umgang des Mieters mit Wasser, der Schäden verursacht oder befürchten lässt, rechtfertigt idR die Auflösung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG bzw § 1118 ABGB).

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