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Verjährung des Bereicherungsanspruchs für vertragslos gelieferte Energie in drei Jahren

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/312Zak 2015, 175 Heft 9 v. 21.5.2015

ABGB: §§ 1431, 1486 Z 1

Der Anspruch auf das Netznutzungsentgelt, das dem Netzbetreiber aufgrund des mit dem Energiebezieher geschlossenen Vertrags zusteht, verjährt gem § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren.

Der Bereicherungsanspruch des Energieversorgers für vertragslos gelieferte Energie verjährt nicht erst nach 30 Jahren, sondern ebenfalls gem § 1486 Z 1 ABGB bereits nach drei Jahren. Ob der Energieversorger von einem wirksamen Vertragsverhältnis ausgegangen ist oder nicht, ist dabei unerheblich. Die Verjährung beginnt mit der Lieferung zu laufen.

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