ABGB: §§ 1431, 1486 Z 1
Der Anspruch auf das Netznutzungsentgelt, das dem Netzbetreiber aufgrund des mit dem Energiebezieher geschlossenen Vertrags zusteht, verjährt gem § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren.
Der Bereicherungsanspruch des Energieversorgers für vertragslos gelieferte Energie verjährt nicht erst nach 30 Jahren, sondern ebenfalls gem § 1486 Z 1 ABGB bereits nach drei Jahren. Ob der Energieversorger von einem wirksamen Vertragsverhältnis ausgegangen ist oder nicht, ist dabei unerheblich. Die Verjährung beginnt mit der Lieferung zu laufen.