ABGB: §§ 879, 1168a
Auch individuelle Vertragstexte unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie von einer Partei einseitig vorformuliert worden sind (hier: im Zuge der Ausschreibung eines Auftrags).
Eine Werkvertragsklausel, nach welcher der Werkunternehmer die vom Auftraggeber beigestellten Materialien sorgfältig zu prüfen hat und für unbeanstandete Materialien voll haftet, ist weder gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Sittenwidrigkeit noch gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam.