ABGB: § 838a
In die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts nach § 838a ABGB fallen nur solche Ansprüche zwischen Miteigentümern, die auf keine andere Rechtsgrundlage als das Miteigentumsverhältnis gestützt werden.
ABGB: § 838a
In die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts nach § 838a ABGB fallen nur solche Ansprüche zwischen Miteigentümern, die auf keine andere Rechtsgrundlage als das Miteigentumsverhältnis gestützt werden.