ABGB: § 231
Die Berücksichtigung eines Sonderbedarfs bei der Unterhaltsbemessung setzt ua einen Deckungsmangel voraus. Dieser besteht, wenn der Sonderbedarf weder aus der Differenz zwischen dem festgesetzten laufenden Unterhalt und dem Regelbedarf noch aus Sozialleistungen gedeckt werden kann.