AußStrG: §§ 17, 66
Die Säumnisregelung des § 17 AußStrG kann auch im Unterhaltsverfahren zulasten eines voll- oder minderjährigen Kindes angewendet werden.
Der unterhaltspflichtige Elternteil begründete seinen Unterhaltsenthebungsantrag damit, dass sein volljähriger Sohn wegen abgeschlossener Berufsausbildung und Antritt des Wehrdienstes selbsterhaltungsfähig ist. Wenn sich der Sohn trotz Aufforderung nicht zu dem Antrag äußert, kann das Gericht gem § 17 AußStrG davon ausgehen, dass keine Einwände gegen diese Angaben bestehen.