Die Autoren gehen mit der hA davon aus, dass eine Bürgschaft als entgeltliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren ist und eine Irrtumsanfechtung daher nur bei Vorliegen eines Geschäftsirrtums in Betracht kommt. Beim Irrtum des Bürgen über die Bonität des Hauptschuldners handle es sich aber grundsätzlich bloß um einen Motivirrtum (anders 5 Ob 4/03d = JBl 2003, 577). Von einem Geschäftsirrtum sei nur bei Bestehen einer besonderen Vereinbarung oder dann auszugehen, wenn der Gläubiger iSd § 871 Abs 2 ABGB eine vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Bürgen über die Vermögenslage des Schuldners verletzt hat. Außerhalb von Verbraucher-Bürgschaften (§ 25c KSchG) könne eine solche Aufklärungspflicht jedoch nur ausnahmsweise angenommen werden, insb wenn dem Gläubiger die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners bekannt und für ihn erkennbar ist, dass der Bürge davon keine Kenntnis hat. Auch im Fall eines gemeinsamen Irrtums sei eine Anfechtung nur dann möglich, wenn dem Gläubiger die Verletzung einer Aufklärungspflicht vorzuwerfen ist.