MRG: § 17
Die Betriebskostenabrechnung hat hausbezogen zu erfolgen. Auch wenn für den Begriff des Hauses primär die Verkehrsauffassung maßgeblich ist, ist grundsätzlich auf die Liegenschaft, dh den Grundbuchkörper, abzustellen.
MRG: § 17
Die Betriebskostenabrechnung hat hausbezogen zu erfolgen. Auch wenn für den Begriff des Hauses primär die Verkehrsauffassung maßgeblich ist, ist grundsätzlich auf die Liegenschaft, dh den Grundbuchkörper, abzustellen.