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Gerichtliche Hinterlegung der Bestandliegenschaft wegen Annahmeverzugs bei der Rückstellung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/272Zak 2015, 154 Heft 8 v. 5.5.2015

ABGB: §§ 1109, 1425

Zweck des gerichtlichen Erlags ist die Schuldtilgung. Die Hinterlegung muss daher als Erfüllungssurrogat geeignet erscheinen. Da das Erlagsgericht auf eine Schlüssigkeitskontrolle der Erlagsvoraussetzungen beschränkt ist, hat es aber nicht zu prüfen, ob dem Erlag tatsächlich schuldbefreiende Wirkung zukommt.

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