ABGB: §§ 481, 484, 492
Ein ersessenes Geh- und Fahrrecht erlischt ex lege wegen Zwecklosigkeit, wenn ein anderer Weg einen vollwertigen Ersatz bietet und kein ins Gewicht fallender (Rest-)Vorteil des Servitutswegs übrig bleibt. Die Zwecklosigkeit steht auch einer wirksamen Neubegründung durch Vertrag entgegen.