ABGB: § 268
Dass eine psychisch kranke Person bereits in mehrere Zivilprozesse involviert war und geplante Rechtsverfolgungs- bzw -verteidigungsmaßnahmen in einer Art begründet, die befürchten lässt, sie werde sich dadurch Nachteile zufügen, kann die Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung vor Gericht rechtfertigen. Die richterliche Anleitungspflicht und die Anwaltspflicht stellen keinen ausreichenden Schutz dar.