EheG: § 55a Abs 2
Auf welchen Zeitraum Abfertigungen und andere Einmalzahlungen bei der Unterhaltsbemessung aufzuteilen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Die Einführung der "Abfertigung neu" hat daran nichts geändert.
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte erhielt nach Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Abfertigung ("alt") ausgezahlt und brauchte sie mangels eines neuen Erwerbseinkommens binnen kurzer Zeit auf. Bei dieser Sachlage erscheint es vertretbar, bei der Unterhaltsbemessung so lange von den gleichen Einkünften wie während der Erwerbstätigkeit auszugehen, bis die Abfertigung rechnerisch aufgebraucht ist (Zurückweisung der Revision).