Grundsätzliche Fragen des Hinterlegungsrechts sind vergleichsweise selten Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Zu gefestigt erscheinen die dogmatischen Grundlinien dieses Rechtsinstituts, als dass neue Markierungen zu erwarten wären.1 Umso bemerkenswerter ist es, wenn der OGH in der Entscheidung 3 Ob 88/14h = Zak 2015/272, 154 die Streitfrage verbindlich klärt, ob es möglich ist, eine Liegenschaft zum Gegenstand einer gerichtlichen Hinterlegung zu machen.