Die Autoren befassen sich mit der Frage, welche Schranken es für Exekutionen gegen Bundesländer gibt. Schon aus der verfassungsrechtlichen Bestands- und Funktionsgarantie folge, dass nur insoweit in das Vermögen einer Gebietskörperschaft vollstreckt werden darf, als dadurch nicht die Erfüllung der von der Verfassung vorgesehenen Aufgaben beeinträchtigt wird (§ 15 EO sieht dies ausdrücklich nur für Gemeinden vor). § 16 Abs 2 F-VG untersage zudem (zumindest) die Pfändung von vermögensrechtlichen Ansprüchen eines Landes gegen den Bund aus dem Finanzausgleich. Ob auch den allgemeinen Vorbehalten in Art VI und VII EGEO Exekutionsbeschränkungen zugunsten der Länder entnommen werden können, sei unklar. Eine Einstandspflicht des Bundes für Schulden der Länder sei weder aus dem Verfassungs- noch dem Unionsrecht ableitbar. Ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bundeslandes eröffnet werden kann, lassen die Autoren offen; grundsätzliche verfassungsrechtliche Einwände gegen die Anwendung der IO gebe es aber nicht.