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Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen - Eintrittsort von Folgeschäden unerheblich

RechtsprechungInternationalBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/245Zak 2015, 139 Heft 7 v. 15.4.2015

EuGVVO 2001: Art 5 Nr 3

Der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 (= Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012) besteht sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Schädigung. Erfolgsort ist jener Ort, an dem sich der Erstschaden verwirklicht hat. Die Eintrittsorte von Folgeschäden können nicht herangezogen werden.

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