EuGVVO 2001: Art 5 Nr 3
Der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 (= Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012) besteht sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Schädigung. Erfolgsort ist jener Ort, an dem sich der Erstschaden verwirklicht hat. Die Eintrittsorte von Folgeschäden können nicht herangezogen werden.