KSchG: § 1 Abs 3, § 6 Abs 1 Z 8
ABGB: §§ 863, 914
Wenn ein Aufrechnungsverbot zulasten eines Verbrauchers konnexe Gegenforderungen betrifft, ist es gem § 6 Abs 1 Z 8 KSchG unwirksam. Auch im Fall eines Dauerschuldverhältnisses, das als Gründungsgeschäft noch in Verbrauchereigenschaft abgeschlossen worden ist (hier: Franchisevertrag), kann das teilungültige Kompensationsverbot nicht bereits mit der Erlangung der Unternehmereigenschaft Wirksamkeit erlangen, sondern erst durch Vereinbarung der Inkraftsetzung. Die Annahme einer solchen Vereinbarung setzt eine eindeutige Willenserklärung des ehemaligen Verbrauchers voraus. Die im Rahmen einer Vertragsänderung abgegebene Erklärung, dass alle anderen Vertragsbestimmungen unberührt bleiben, kann vom Vertragspartner nur dann im Sinn einer Inkraftsetzung des Kompensationsverbots verstanden werden, wenn zu diesem Zeitpunkt beide Teile Kenntnis von dessen Teilnichtigkeit hatten bzw zumindest an der Gültigkeit zweifelten.